Refinanzierung nachhaltiger Baumaßnahmen

Im Sommer 2023 zu Gast in Düsseldorf: (v.l.): Jens Koch, Vorstand Evangelischer Verbund Augusta Ruhr, Kirsten Hols, damalige Vorständin Diakonie Düsseldorf, NRW-Minister Karl-Josef Laumann, Dr. Ekkehard Thiesler und Jörg Moltrecht aus dem Vorstand der KD-BankIm Sommer 2023 zu Gast in Düsseldorf: (v.l.): Jens Koch, Vorstand Evangelischer Verbund Augusta Ruhr, Kirsten Hols, damalige Vorständin Diakonie Düsseldorf, NRW-Minister Karl-Josef Laumann, Dr. Ekkehard Thiesler und Jörg Moltrecht aus dem Vorstand der KD-Bank

Refinanzierung nachhaltiger Baumaßnahmen

Ministererlass aus NRW für Pflegeeinrichtungen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) hat im Rahmen des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) einen Erlass zur Anerkennungsfähigkeit von Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen stationärer Pflegeeinrichtungen veröffentlicht. Die wichtigsten Infos:

1. Nutzung öffentlicher Fördermittel

Bauliche Maßnahmen zur Energieeffizienz und zum Klimaschutz sollen vorrangig mit öffentlichen Fördermitteln wie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umgesetzt werden. Diese sind vollständig bei der Berechnung der anerkennungsfähigen Aufwendungen zu berücksichtigen.

2. Neubauten

Baumaßnahmen zur Energieeffizienz und zum Klimaschutz, die gesetzlich vorgeschrieben sind (zum Beispiel durch das Gebäudeenergiegesetz, GEG), gelten als betriebsnotwendig.

3. Bestandsgebäude

Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich sind, können anerkannt werden. Freiwillige Maßnahmen zur Energieeffizienz und zum Klimaschutz werden unter bestimmten Bedingungen anerkannt. Vor allem bei Unterstützung durch die BEG werden diese als Regelfall bezeichnet. Das Erstellen eines Energiekonzepts in Form von individuellen Sanierungsfahrplänen wird als betriebsnotwendig anerkannt, wenn keine öffentliche Förderung vorliegt.

4. Refinanzierung

Maßnahmen, die nicht zwingend erforderlich sind, können auf Basis der Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Förderung sowie unter Einbezug eines Energieberaters refinanzierbar werden. Zu beachten ist, dass ein Instandhaltungsabzug Berücksichtigung finden muss (mindestens 30 %, es sei denn, der Antragsteller weist etwas anderes nach). Darüber hinaus erfolgt erstmals eine Klarstellung, welche Informationen den Landschaftsverbänden vorgelegt werden müssen:

  • Kostenübersicht energetischer Maßnahmen
  • Fördermittelausweisung
  • Instandhaltungsanteile
  • Investitionskostensteigerungsprognose
  • Einsparpotenzial Energiekosten

Der Erlass ist das Ergebnis zahlreicher Expertengespräche mit dem MAGS, in die sich auch der Vorstand der Bank für Kirche und Diakonie sowie Geschäftsführungen diakonischer Träger und soleo* einbrachten. Nicht alle Anregungen konnten bisher umgesetzt werden. Der Ministererlass ist aber ein erster wichtiger Meilenstein. Zu verbessern ist u. a. noch, dass energetische Sanierungen als „Must-have-Maßnahme“ anerkannt werden und die pauschale Kürzung von Instandhaltungsanteilen um 30 % gestrichen wird. Auch die Form der Berücksichtigung öffentlicher Förderungen bei der Kostenkalkulation sollte nochmals überdacht werden.

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